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Verlustfeststellung bei Unterbrechung der unbeschränkten Steuerpflicht

Verluste bleiben Steuerpflichtigen künftig erhalten

Der vorübergehende Wegzug

Vielfach besteht die Notwendigkeit, berufsbedingt vorübergehend ins Ausland zu gehen, oder es wird der deutsche Wohnsitz aus anderen persönlichen Gründen vorübergehend aufgegeben. Mit dem Wegzug bzw. mit Aufgabe des Wohnsitzes entfällt auch die deutsche Steuerpflicht. Fällt die Steuerpflicht weg, gehen auch eventuelle Steuervorteile verloren. Dies galt bisher zumindest für einen gesondert festgestellten Verlustvortrag. Dieser war bisher mit dem Wegzug weggefallen. Hatte der Steuerpflichtige später wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet, konnte er trotz erneuter unbeschränkter Steuerpflicht alte Verlustvorträge nicht mehr nutzen.

Neuregelung

Wegzüglern bleibt ein gesondert festgestellter Verlustvortrag künftig erhalten. Dies sieht R 10d Abs. 8 der Einkommensteuerrichtlinien 2012 vor. Nach der Neuregelung kann der „auf den Schluss eines Veranlagungszeitraumes gesondert festgestellt verbleibende Verlustvortrag“…. mit „positiven Einkünften, die der Steuerpflichtige nach erneuter Begründung der Steuerpflicht erzielt“, verrechnet werden.

Kein EU-Bezug

Die Konservierung eines Verlustvortrags bis zum Wiedereintritt der unbeschränkten Steuerpflicht gilt unabhängig davon, wohin der Steuerpflichtige zieht. Unerheblich ist, ob dieser in ein EU- oder in ein Drittland umzieht. Unerheblich ist auch, ob in der Zwischenzeit eine gesonderte Feststellung beantragt und durchgeführt wurde.

Stand: 12.September 2013

Bild: buchachon - Fotolia.com

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