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E-Bilanz: Verfahren wurde vereinfacht

Pflichtfelder

Nach monatelangem Tauziehen einigten sich das Bundesfinanzministerium und die Wirtschaftsverbände u.a. darauf, dass die Unternehmen im elektronischen Formular nur diejenigen Felder ausfüllen müssen, zu denen sie auch Angaben machen müssen. Wird kein dem Pflichtfeld entsprechendes Buchungskonto geführt oder lässt sich die benötigte Information aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes lediglich die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln.

Auffangpositionen

Darüber hinaus werden Auffangpositionen eingeführt, in die ein Unternehmen firmenspezifische Daten eintragen kann.

Online-Hilfen

Für kleinere bilanzierende Unternehmen stellen die Finanzbehörden zudem Informationen zum richtigen Ausfüllen der elektronischen Formulare bereit.

Justizministerium zweifelt an Rechtsgrundlage

Unternehmer müssen ihre Bilanzen für das Jahr 2013 erstmals 2014 elektronisch übermitteln. Ungeachtet dessen hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) vor Kurzem zum Entwurf des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz Bedenken hinsichtlich einer vorliegenden ausreichenden Rechtsgrundlage geäußert und vorgeschlagen, die Einführung bis 2015 zu verschieben. Das BMJ begründete dies damit, dass die erforderlichen sehr umfassenden und weit über die Vorgaben des Handelsbilanzrechts hinausgehenden Angabepflichten nicht mehr mit dem in §5 EStG niedergelegten Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz in Einklang zu bringen seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie die jüngst mit den Verbänden getroffenen Erleichterungen in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind.

Stand: 05. Juli 2012

Bild: Mike Phillips - Fotolia.com

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