Seitenbereiche
Inhalt

Abschreibung von Erbauseinandersetzungskosten

Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten absetzbar

Anschaffungsnebenkosten

Grundstücke, die der Erzielung von Vermietungs- und Verpachtungseinkünften dienen, gehen oftmals nur unter hohen Auseinandersetzungskosten auf einen Erben über. In solchen Fällen wird oft verkannt, dass sich die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nicht ausschließlich - nach der so genannten Fußstapfentheorie (§ 11d Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) - an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers orientiert.

Erbauseinandersetzungskosten

Vielmehr sind auch die dem Rechtsnachfolger entstandenen Aufwendungen mit zu berücksichtigen. Zu diesen Aufwendungen zählen u. a. die Erbauseinandersetzungskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urt. v. 09.07.2013, IX R 43/11).

Stand: 27. März 2014

Bild: Joachim Lechner - Fotolia.com

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.